(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
-
Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von schwimmenden Estrichen,
- 2.
-
Herstellen und Legen von Industrieböden, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,
- 3.
-
Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelböden,
- 4.
-
Herstellen von Heizestrichen,
- 5.
-
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
- 6.
-
Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschichten,
- 7.
-
Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen,
- 8.
-
Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,
- 9.
-
Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbesondere aus Kunststoffen und Textilien.
(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
-
Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,
- 2.
-
Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge,
- 3.
-
Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung,
- 4.
-
Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren,
- 5.
-
Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz,
- 6.
-
Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,
- 7.
-
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
- 8.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren,
- 9.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung,
- 10.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 11.
-
Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 12.
-
Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
- 13.
-
Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,
- 14.
-
Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe,
- 15.
-
Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser,
- 16.
-
Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und Haftbrücken,
- 17.
-
Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche sowie Betonböden einschließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen,
- 18.
-
Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmörtel,
- 19.
-
Verlegen von Estrichbewehrungen,
- 20.
-
Herstellen und Ausfüllen von Fugen,
- 21.
-
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen,
- 22.
-
Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten,
- 23.
-
Einbauen von Schienen und Rahmen,
- 24.
-
Spachteln von Estrichflächen,
- 25.
-
Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen,
- 26.
-
Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche,
- 27.
-
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
- 28.
-
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln,
- 29.
-
Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen,
- 30.
-
Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
- 31.
-
Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen,
- 32.
-
Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.