(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
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der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
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der Art und Länge der Züge (§ 34),
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den Bremsverhältnissen (§ 35),
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den Streckenverhältnissen,
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den betrieblichen Verhältnissen
und von den Vorschriften der folgenden Absätze.
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
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für durchgehend gebremste Züge:80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm;
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für Züge ohne durchgehende Bremse:50 km/h;
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für Züge mit Rollfahrzeugen:30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm.
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn
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führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
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bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.
(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen
- 1.
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bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 1,0
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bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 0,75
-
V = Geschwindigkeit in km/hR = Bogenhalbmesser in mü = Überhöhung in mm.
(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.
(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.