Stand: Die V tritt gem. § 2 dieser V am 1.1.2020 außer Kraft
Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Familienkasse des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und bei der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Zuständigkeit nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes gegeben ist, als Bußgeldbehörden ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 1. Januar 2020 außer Kraft.