Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

Ausfertigungsdatum: 06.12.2011


§ 5 ErMiV Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.