Ausfertigungsdatum: 06.12.2011
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach
(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.
(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.