Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

Ausfertigungsdatum: 06.12.2011


§ 1 ErMiV Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten enthalten. Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.