(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen: 
        
            - 1.
- 
                eine Sortenbezeichnung, 
- 2.
- 
                eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften, 
- 3.
- 
                die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion, 
- 4.
- 
                
                    eine Angabe des Datums 
                     
                        - a)
- 
                            der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 
- b)
- 
                            des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, 
- c)
- 
                            der Beendigung des Sortenschutzes, 
 
- 5.
- 
                eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist. 
        Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte.
    
    
(2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.