(Fundstelle: BGBl. I 2016,2116)
Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:
- 1.
-
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
- 2.
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die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
- 3.
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nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
- 4.
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die Anreize nach § 27 Absatz 2;
- 5.
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Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
- 6.
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die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.