(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
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zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
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einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
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sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4,
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sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,
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sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und
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sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
(2) Vor Ablauf der Frist
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kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und
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treten die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
§ 68 bleibt unberührt.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
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ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,
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treten im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden,
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sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch dieses Unternehmen nicht zu erwarten ist.