Ausfertigungsdatum: 29.08.2016
(1) Betreiber der Schienenwege haben zur Koordinierung der Entgelterhebung oder zur Erhebung der Entgelte für den netzübergreifenden Zugbetrieb im Eisenbahnsystem mit den anderen Betreibern der Schienenwege in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten. Die Betreiber der Schienenwege müssen insbesondere bestrebt sein, die Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienenverkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente Nutzung der Schienennetze sicherzustellen.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 soll es auch ermöglichen, dass bei netzübergreifendem Verkehr im Eisenbahnsystem innerhalb des Gebietes der Europäischen Union Aufschläge nach § 36 und leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 in einem für die Zugangsberechtigten transparenten Verfahren angewandt werden können.