(ERegG)
Eisenbahnregulierungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 16 ERegG Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen

Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.