(ERegG)
Eisenbahnregulierungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 10 ERegG Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen

(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.

(2) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Inland hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.

(3) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Ausland hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen im Inland zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen nur, soweit er grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste erbringt. Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und abzusetzen. Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes kann ein Fahrgast auch im Inland aufgenommen und abgesetzt werden. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 angebunden werden.

(4) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.

(5) Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag des betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens fest, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.