(ErdölBevVbdStiRV)
Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes


Ausfertigungsdatum: 01.08.1978

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2012 I 2172

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300 000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere Stimme.


§ 2

(weggefallen)


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft