Stand: geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2012 I 2172
Auf Grund des § 13 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300 000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere Stimme.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft