Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht

Ausfertigungsdatum: 15.01.1919


§ 8 ErbbauRG

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.