Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht

Ausfertigungsdatum: 15.01.1919


§ 3 ErbbauRG

Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.