Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft

Ausfertigungsdatum: 09.05.2017


§ 7 EnWPrV Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“

(1) Im Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern umsetzen,
2.
Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben koordinieren,
3.
Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern unterstützen,
4.
wirtschaftliche Auswirkungen auf Grund rechtlicher Rahmenbedingungen erkennen und Geschäftsprozesse anpassen sowie
5.
Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.