(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe
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der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 und
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der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.
(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:
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die Handlungsbereiche nach § 4,
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die Prüfungsergebnisse nach § 13 Absatz 2, 3 und 4,
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die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 sowie
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Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.