Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Ausfertigungsdatum: 07.07.2005


§ 89 EnWG Beteiligtenfähigkeit

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.