Ausfertigungsdatum: 30.10.1997
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1653 — 1654)
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.
3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.
4. Etiketten
Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch“ (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)“ zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
5. Datenblätter
Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
6. Nicht ausgestellte Geräte
Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.
7. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.
8. Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten: