Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwLStG)
Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern

Ausfertigungsdatum: 23.12.1963


§ 4 EntwLStG Sondervorschriften für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen

(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesellschaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so kann der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Umwandlung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses Gewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er im Wirtschaftsjahr der Umwandlung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. In diesem Fall sind die Vorschriften des § 6b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen werden darf.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und § 2

1.
infolge einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Veräußerung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Entwicklungsland oder
2.
infolge der Einbringung eines Betriebs, einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes auf den bei der Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung entstandenen Gewinn keine Anwendung.