Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Ausfertigungsdatum: 05.01.2016


§ 5 EntschFinV Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten

(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.

(2) Der Jahresbeitrag beträgt

1.
für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, mindestens 20 000 Euro und
2.
für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, mindestens 6 500 Euro; besteht für das CRR-Kreditinstitut eine Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie, beträgt der Jahresbeitrag mindestens 3 250 Euro.

(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag darf

1.
für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet sind, 12 500 Euro und
2.
für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, 40 000 Euro
jeweils zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.