Ausfertigungsdatum: 05.01.2016
(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 2 oder 3 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung
(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.
(3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung