Ausfertigungsdatum: 05.01.2016
(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risikoklasse bestimmt. Die Risikoklasse beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Risikoklasse | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 100 % | 125 % | 150 % | 200 % |
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.