(1) Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
- 
                die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungen) sowie 
- 2.
- 
                CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind. 
        (2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen und trifft nähere Bestimmungen über 
        
            - 1.
- 
                die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes, 
- 2.
- 
                die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen, 
- 3.
- 
                die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie 
- 4.
- 
                die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.