(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
-
die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungen) sowie
- 2.
-
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen und trifft nähere Bestimmungen über
- 1.
-
die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
- 2.
-
die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
- 3.
-
die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
- 4.
-
die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.