(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke 
        
            - 1.
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                der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung, 
- 2.
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                der Erstellung des Berichts der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Energieberichterstattung des Bundes und der Länder, 
- 3.
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                der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland. 
        (2) Die Statistik umfasst die Erhebungen 
        
            - 1.
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                in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 3), 
- 2.
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                in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 4), 
- 3.
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                in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 5), 
- 4.
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                über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6), 
- 5.
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                über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie 
- 6.
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                über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 8).