§ 5 EnSiG 1975 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
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