Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 
        
            - 1.
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                    bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
                     
                        - a)
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                            sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde, 
- b)
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                            sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen, 
 
- 2.
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                    bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
                     
                        - a)
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                            soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden, 
- b)
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                            soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.