(Fundstelle: BGBl. I 2009, 975 - 976;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) |
1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm |
2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm |
3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser |
4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm |
5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in
Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4 |
6 | Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4 |
7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm |
8 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen | 6 mm |
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Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.
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In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
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Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
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Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.