(1) Sichergestellt werden können
- 1.
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Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
- 2.
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Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
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Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.
(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie
- 1.
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sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder
- 2.
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im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet sind,
können sichergestellt werden.
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.