Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf 
        
            - 1.
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                die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen, 
- 2.
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                die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen, 
- 3.
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                die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten, 
- 4.
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                die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, 
- 5.
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                Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz, 
- 6.
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                die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen, 
- 7.
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                den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude, 
- 8.
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                die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie 
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                die Ausgestaltung der Energieausweise. 
        Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information.