Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
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einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
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als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
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als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
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der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
- 6.
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als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.