(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
- 1.
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im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
- 2.
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im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 140 Metern und einer Breite von bis zu 24 Metern,
- 3.
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im darauffolgenden Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 180 Metern und einer Breite bis zu 28 Metern und einem Tiefgang bis zu 9 Metern.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:
- 1.
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der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 m und
- 2.
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der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 m.