Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 17.06.2002


§ 2 ElektroMbMstrV Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,
2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
4.
ausrüstungstechnische Anlagen der Antriebstechnik, der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der Leitungs-, Verteilungs-, Schweiß- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen entwickeln, planen, herstellen, programmieren und errichten,
5.
Funktionsweisen von Energieverbrauchseinrichtungen sowie von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln, Baugruppen und deren Stromversorgungseinrichtungen, beherrschen; Techniken zur rationellen Energieanwendung berücksichtigen und anwenden,
6.
Digital-, Daten- und Netzwerktechnik beherrschen, Schnittstellen analysieren,
7.
Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausführung berücksichtigen,
8.
drehende und ruhende elektrische Maschinen und Geräte berechnen, montieren, instand setzen, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten; Mess- und Prüfwerkzeuge einsetzen und warten,
9.
Dokumentationen, insbesondere Wicklungsdarstellungen und Schaltpläne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
10.
Funktionsweisen der Mechanik, Hydraulik und Pneumatik unter Berücksichtigung physikalischer Gesetzmäßigkeiten beherrschen,
11.
Verträge konzipieren; Standardverträge, insbesondere Serviceverträge entwickeln und pflegen,
12.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
13.
Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.