(1) Durch die Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
    
        (2) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: 
        
            - 1.
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                Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, 
- 2.
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                Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen, 
- 3.
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                Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen, 
- 4.
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                ausrüstungstechnische Anlagen der Antriebstechnik, der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der Leitungs-, Verteilungs-, Schweiß- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen entwickeln, planen, herstellen, programmieren und errichten, 
- 5.
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                Funktionsweisen von Energieverbrauchseinrichtungen sowie von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln, Baugruppen und deren Stromversorgungseinrichtungen, beherrschen; Techniken zur rationellen Energieanwendung berücksichtigen und anwenden, 
- 6.
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                Digital-, Daten- und Netzwerktechnik beherrschen, Schnittstellen analysieren, 
- 7.
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                Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausführung berücksichtigen, 
- 8.
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                drehende und ruhende elektrische Maschinen und Geräte berechnen, montieren, instand setzen, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten; Mess- und Prüfwerkzeuge einsetzen und warten, 
- 9.
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                Dokumentationen, insbesondere Wicklungsdarstellungen und Schaltpläne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen, 
- 10.
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                Funktionsweisen der Mechanik, Hydraulik und Pneumatik unter Berücksichtigung physikalischer Gesetzmäßigkeiten beherrschen, 
- 11.
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                Verträge konzipieren; Standardverträge, insbesondere Serviceverträge entwickeln und pflegen, 
- 12.
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                Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 
- 13.
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                Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.