Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 und 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1)
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1)
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1)
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz 1)
(§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Technische Kommunikation 1)
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
- c)
-
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| 2 | |
- d)
-
Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- e)
-
technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden
| | 2 |
6 | Betriebliche Kommunikation 1)
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- b)
-
Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben
- c)
-
betriebliche Informationssysteme nutzen
- d)
-
berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten
| 2 | |
- e)
-
Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisen
- f)
-
Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
- g)
-
Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden
- h)
-
Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen
| | 2 |
7 | Planen der Auftragsabwicklung 2)
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählen
- b)
-
Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen
| 2 | |
- c)
-
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
-
elektrische Schutzmaßnahmen festlegen
- e)
-
Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegen
- f)
-
Materialverbrauch ermitteln
| | 4 |
8 | Vorbereiten der Auftragsausführung 2)
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmen
- b)
-
Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen
| 2 | |
- c)
-
Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handeln
- d)
-
Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen
- e)
-
dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegen
- f)
-
Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
-
Fremdleistungen prüfen und überwachen
- h)
-
erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- i)
-
bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen
| | 4 |
9 | Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2)
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponieren
- c)
-
Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen
| 2 | |
- d)
-
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellen
- e)
-
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- f)
-
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- g)
-
Montagestelle sichern
| | 6 |
10 | Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen
- b)
-
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneiden
- c)
-
Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richten
- d)
-
Schraubverbindungen herstellen und sichern
- e)
-
Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen
| 10 | |
- f)
-
Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellen
- g)
-
Bleche und Profile aus Metall schweißen
| | 8 |
11 | Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3)
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- b)
-
Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
| 8 | |
- c)
-
Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- d)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- e)
-
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
| | 14 |
12 | Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3)
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
| 4 | |
- b)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführen
- c)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- d)
-
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
| | 12 |
13 | Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3)
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichten
- b)
-
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
| 6 | |
- c)
-
ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
- d)
-
Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen
| | 14 |
14 | Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3)
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließen
- b)
-
Beleuchtungsanlagen installieren
| 6 | |
- c)
-
Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließen
- d)
-
elektrische Maschinen anschließen
- e)
-
Stelleinrichtungen einbauen und anschließen
- f)
-
Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
| | 16 |
15 | Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3)
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauen
- b)
-
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen
- c)
-
Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen
| 4 | |
- d)
-
Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen
- e)
-
Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellen
- f)
-
Isolationsprüfung durchführen
- g)
-
Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen
- h)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
- i)
-
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- k)
-
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
- l)
-
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
- m)
-
Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen
| | 8 |
16 | Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3)
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben
| 2 | |
- b)
-
Geräte und Anlagenteile inspizieren
- c)
-
Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten
| | 10 |
17 | Dokumentation 3)
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren
| 2 | |
- b)
-
verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
- c)
-
Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren
| | 4 |
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- 1)
-
Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
- 2)
-
Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
- 3)
-
Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
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