(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit
- 1.
-
die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regelmäßig ausgezahlter Beträge:
- a)
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Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,
- b)
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Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
- c)
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Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden beruhen,
- d)
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Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer Staaten, die den in den Buchstaben a bis c genannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar sind, und
- 2.
-
der Entschädigungsfall eingetreten ist
- a)
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in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, sofern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, oder
- b)
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in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag, ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erstmalig auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.
(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b sind insbesondere:
- 1.
-
Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;
- 2.
-
Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
- 3.
-
Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes, der entsprechenden Regelungen der Länder, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen;
- 4.
-
Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderter Altersvorsorge sowie von berufsständischen Versorgungswerken;
- 5.
-
Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32 Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes, auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschriften oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Mitarbeitervertretungsordnungen;
- 6.
-
Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifverträgen;
- 7.
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schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des Versorgungsausgleichsgesetzes;
- 8.
-
Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die Gegenstand einer substitutiven Krankenversicherung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind;
- 9.
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Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.
(4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c sind insbesondere:
- 1.
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Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 2.
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Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
- 3.
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Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten;
- 4.
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Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5 in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.