(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.
(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
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Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,
- 2.
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Angaben zur Höhe der Beiträge,
- 3.
-
Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie
- 4.
-
eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.