Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 17 EinsatzWVG Erstattungsanspruch

Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.