Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 15 EinsatzWVG Befristete Arbeitsverhältnisse

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.