Ausfertigungsdatum: 12.12.2007
(1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn