Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 10 EinsatzWVG Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung

(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.

(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
2.
die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
3.
die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
4.
Einsatzversorgung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder
5.
eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

1.
durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Absatz 3 Satz 1,
2.
durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
3.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn

1.
kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Absatz 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,
2.
die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder
3.
ein Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.