(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
    
        (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn 
        
            - 1.
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                die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist, 
- 2.
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                die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert, 
- 3.
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                die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt, 
- 4.
- 
                Einsatzversorgung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder 
- 5.
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                eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat. 
        (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 
        
            - 1.
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                durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Absatz 3 Satz 1, 
- 2.
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                durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder 
- 3.
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                mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. 
        (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn 
        
            - 1.
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                kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Absatz 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit, 
- 2.
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                die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder 
- 3.
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                ein Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.