Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 
        
            - 1.
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                Soldatinnen und Soldaten, 
- 2.
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                Beamtinnen und Beamte des Bundes, 
- 3.
- 
                Richterinnen und Richter des Bundes, 
- 4.
- 
                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie 
- 5.
- 
                Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes, 
        die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.