Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
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Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
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Beamtinnen und Beamte des Bundes,
- 3.
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Richterinnen und Richter des Bundes,
- 4.
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
- 5.
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Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.