Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
Einleitungsbehörden sind
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.