Der am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnete Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wird wie folgt berichtigt: 
        
            - 1.
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                    Anlage I Kapitel III wird wie folgt berichtigt:
                     
                        - a)
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                            In Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 wird Artikel 231 § 2 Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefaßt:"§ 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den Stellen geführt werden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikl 3 des Vertrages genannten Gebiet zuständig waren." 
- b)
- 
                            In Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 werden in Artikel 232 § 9 die Worte "am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts" durch die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts" ersetzt. 
 
- 2.
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                In Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 7 § 2 Nr. 5 Satz 1 werden vor den Worten "Festsetzung von Steuern" die Worte "Änderung der" eingefügt. 
- 3.
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                In Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe a) ist der letzte Halbsatz wie folgt zu fassen:"wenn sie nach § 7 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) zugelassen oder nach dem  Arzneimittelgesetz vom 5. Mai 1964 (GBl. I Nr. 7 S. 101) registriert sind." 
- 4.
- 
                In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 Buchst. g) werden in Doppelbuchst. bb) die Worte "das Jahr 1991" durch die Worte "die Jahre 1990 und 1991" ersetzt und der Doppelbuchst. cc) gestrichen. 
- 5.
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                    Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet Abschnitt III wird wie folgt geändert:
                     
                        - a)
- 
                            In Nummer 1 Buchst. c) wird die Zahl "771" durch die Zahl "769" ersetzt. 
- b)
- 
                            
                                In Nummer 1 Buchst. c) Abs. 2 wird der letzte Spiegelstrich wie folgt gefaßt:
                                 
                                    - "-
- 
                                        Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Thüringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen." 
 
 
- 6.
- 
                
                    Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II wird wie folgt geändert:
                     
                        - a)
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                            In Nummer 21a Buchst. b) werden in § 28a Abs. 7 Nr. 3 die Worte "in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" gestrichen. 
- b)
- 
                            In Nummer 21a Buchst. b) wird in § 28a Abs. 9 das Wort "ehemals" gestrichen. 
- c)
- 
                            In Nummer 33 wird in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils das Wort "gentechnischem" durch das Wort "genetischem" ersetzt. 
 
- 7.
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                    In Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt I wird § 60 des D-Markbilanzgesetzes wie folgt gefaßt:
                     
                        
                        - 
                            
                        
 
                    Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkrafttreten des Vertrages an."
                 
- 8.
- 
                
                    In Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt I wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
                     
                        - 1.
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                            Anordnung vom 20. Juli 1990 über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" (GBl. I Nr. 60 S. 1473)" 
 
- 9.
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                    In Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C Abschnitt III wird Nummer 4 Buchst. a) wie folgt gefaßt:
                     
                        - "a)
- 
                            Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449)."