Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:
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für das Jahr 1990- Berufstätigenerhebung- Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks- Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen- Viehbestände und deren Reproduktion- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
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für das 4. Quartal 1990- Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)- Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten- Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen- Kostenstrukturerhebung der Industrie- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr- Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes- Bruttoanlageninvestitionen- Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse- Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.