Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
- 1.
-
Zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1(1) Der Träger der Sozialversicherung wird zum 1. Januar 1991 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt; sie führt den Namen "Überleitungsanstalt Sozialversicherung".(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellt im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Träger der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer. Bei der Überleitungsanstalt werden Widerspruchsausschüsse gebildet, deren Mitglieder zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen. Sie werden auf Vorschlag der im § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinigungen vom Geschäftsführer ernannt. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollen bisherige Funktionsträger berücksichtigt werden.(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Überleitungsanstalt.§ 2(1) Die Überleitungsanstalt erfüllt die Aufgaben der Rentenversicherung und der Unfallversicherung längstens bis zum 31. Dezember 1991 im Namen und im Auftrag der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, soweit diese ihre Aufgaben noch nicht wahrzunehmen haben. Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Unfallversicherung können unter Beachtung von Artikel 30 Abs. 4 des Vertrages im Einvernehmen mit den anderen Trägern des gleichen Versicherungszweiges und deren Aufsichtsbehörden weitere Aufgaben übernehmen; eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der übrigen Träger nicht berührt wird.Die §§ 89 und 91 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Aufteilung der Verwaltungskosten und Auslagen auf die drei Zweige der Sozialversicherung erfolgt im Verhältnis der Höhe der jeweiligen Ausgaben; die Aufteilung auf die einzelnen Träger wird von den Spitzenverbänden des jeweiligen Zweiges der Sozialversicherung geregelt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erhält die Überleitungsanstalt von den zuständigen Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung rechtzeitig monatlich Vorschüsse, soweit die ihr zufließenden Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben zu decken. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. Für die Höhe der Vorschüsse der Unfallversicherung gilt der Aufteilungsmaßstab in Anlage I Kap. VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1. Buchstabe e (2) des Vertrages entsprechend.(2) Zu den Aufgaben der Überleitungsanstalt gehört auch die Durchführung der Geschäfte, die den Bereich des mit 31. Dezember 1990 aufgelösten Versicherungszweiges "Krankenversicherung" des Trägers der Sozialversicherung betreffen. Sie umfassen die Einziehung der Forderungen und die Erfüllung der Verpflichtungen.§ 3(1) Das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung geht auf die Sozialversicherungsträger über, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Bis zur Aufteilung des Vermögens nach Maßgabe des in Satz 2 genannten Gesetzes sind Verfügungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zulässig; dies gilt nicht, soweit es sich um die Verfügung über liquide Mittel zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt.(2) Die Träger der Sozialversicherung, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht, sind hinsichtlich des Vermögens Rechtsnachfolger der entsprechenden am 8. Mai 1945 dort zuständig gewesenen Sozialversicherungsträger.§ 4(1) Die Überleitungsanstalt tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt der Umwandlung zwischen dem Träger der Sozialversicherung und seinen Arbeitnehmern bestehen.(2) Den Beschäftigten der Überleitungsanstalt ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von den Trägern, deren Zuständigkeit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet besteht, bis spätestens zum 31. Dezember 1991 anzubieten, es sei denn, eine solche Fortsetzung wäre für die Träger deshalb unzumutbar, weil beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Vertrages vorliegen.(3) Die Anbietungspflicht nach Absatz 2 obliegt für die Beschäftigten, die im Bereich der Krankenversicherung der Überleitungsanstalt tätig sind, den Krankenkassen, für die im Bereich der Rentenversicherung Beschäftigten den Rentenversicherungsträgern und für die im Bereich der Unfallversicherung Beschäftigten den Unfallversicherungsträgern. Die Aufschlüsselung der anzubietenden Stellen in den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt aufgrund von Vereinbarungen der jeweiligen Versicherungsträger unter Beteiligung ihrer Spitzenverbände. Hierbei sind die berechtigten Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen.(4) Der Überleitungsanstalt wird für Geschäfte ihrer Auflösung nach Erledigung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 von den Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.
- 2.
-
Vom 1. Januar 1991 an gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet folgende Regelung über das Meldeverfahren zur Sozialversicherung:
"§ 1
Allgemeines
Beschäftigte, für die Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, sind bei der Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht, an- und abzumelden. Bei einem Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der bisher zuständigen Krankenkasse abzumelden und bei der nun zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen nach deren Ende zu erfolgen. Die Meldungen sind auf den Vordrucken des dem Beschäftigten von dem Träger der Rentenversicherung übersandten Versicherungsnachweisheftes (SVN-Heft) zu erstatten. Der Beschäftigte hat zu diesem Zweck dem Arbeitgeber das SVN-Heft auszuhändigen. Ist der Beschäftigte nicht im Besitz eines SVN-Heftes, sind die Meldungen auf entsprechenden Ersatzvordrucken zu erstatten. Die Ersatzvordrucke sind den Krankenkassen von der Datenstelle im Auftrag aller Träger der Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Ausfüllen der Vordrucke
Auf dem Vordruck sind bei einer Meldung folgende Felder immer wie folgt auszufüllen:
- 1.
-
"Bei Anmeldung: Anschrift, bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenänderung".Die Anschrift des Beschäftigten im Zeitpunkt der Meldung.
- 2.
-
"Verheiratet: ja".Bejahendenfalls ist ein "X" einzutragen.
- 3.
-
"Rentner od. Rentenantragsteller: ja".Es ist ein "X" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist.
- 4.
-
"Mehrfachbeschäftigter: ja".Es ist ein "X" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
- 5.
-
"Angaben zur Tätigkeit".Es ist in das Feld "A" die Zahl 999 und in das Feld "B" die Zahl 99 einzutragen.
- 6.
-
"Betriebsnummer".Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber für den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebsnummer erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- 7.
-
"Beitragsgruppe(n) (siehe Rücks.) KV,
RV, BA".Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit die jeweilige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist.
Krankenversicherung kein Beitrag |
0 |
allgemeiner Beitrag |
1 |
erhöhter Beitrag |
2 |
ermäßigter Beitrag |
3 |
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV |
4 |
halber Beitrag |
5 |
Rentenversicherung kein Beitrag |
0 |
voller Beitrag zur ArV |
1 |
voller Beitrag zur AnV |
2 |
halber Beitrag zur ArV |
3 |
halber Beitrag zur AnV |
4 |
Beitrag zur BA kein Beitrag |
0 |
Beitrag |
1 |
halber Beitrag |
2 |
- 8.
-
"Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)".Es sind der Name und gegebenenfalls die zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse einzutragen.
- 9.
-
"Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)".Anstelle der vollständigen Bezeichnung kann auch eine verkürzte verständliche Bezeichnung der Firma und deren Anschrift eingetragen werden.
- 10.
-
Bei einer Anmeldung ist zusätzlich folgendes Feld auszufüllen:"Beginn der Beschäftigung".Es ist das Datum des Beginns der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
- 11.
-
Bei einer Abmeldung sind zusätzlich folgende Felder auszufüllen:"Beschäftigt gegen Entgelt".Es ist in die Felder "bis Tag Monat im Jahr" das Ende der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
§ 3
Besonderheiten
Bei einer Anmeldung auf einem Ersatzvordruck gilt § 2 mit folgenden Besonderheiten:
- 1.
-
"Name, Vorname (Rufname)".In der ersten Schreibzeile sind zuerst der Familienname und dann der Vorname (Rufname) einzutragen; sie sind durch ein Komma zu trennen.
- 2.
-
"Geburtsdatum".Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzugeben. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
- 3.
-
"Versicherungsnummer".Einzutragen ist die von dem Träger der Rentenversicherung für den Beschäftigten vergebene Versicherungsnummer, soweit bekannt.
- 4.
-
"Staatsangehörigkeit".Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel.
Wenn keine deutsche Versicherungsnummer angegeben werden kann, sind für die Vergabe der Versicherungsnummer außerdem einzutragen:
- 5.
-
"Staatsangehörigkeit".Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten in Worten.
- 6.
-
"Geburtsort".Geburtsort des Beschäftigten.
- 7.
-
"Geburtsname".Ein Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser von dem als Ehename geführten Familiennamen abweicht.
- 8.
-
"Geschlecht".In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
- 9.
-
"Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung".In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
Die Angaben zur Person des Beschäftigten sollen amtlichen Unterlagen entnommen werden.
§ 4
Abmeldung auf Ersatzvordruck
Bei einer Abmeldung auf einem Ersatzvordruck gelten die §§ 2 und 3; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist die Meldung ohne diese Angabe zu erstatten.
§ 5
Abgabe der Meldung durch den Arbeitgeber
(1) Die Vordrucke sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die einzutragenden Zeichen sollen vollständig und auch auf den Durchschriften gut lesbar sein.
(2) Die Erstschrift der Meldungen ist von dem Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse zu übersenden. Die erste Durchschrift ist dem Beschäftigten auszuhändigen; die zweite Durchschrift ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
§ 6
Besonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können Abweichungen von der Form der Meldungen und deren Ausfüllung bestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Krankenkasse zuständig ist, sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entsprechend dem Schlüsselverzeichnis der See-Krankenkasse zu machen; die Frist für die Anmeldung beträgt einen Monat. Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen für die An- und Abmeldungen selbst. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.
§ 7
Bestandsmeldung
Der Arbeitgeber hat jeden Beschäftigten, für den Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, bei der zuständigen Krankenkasse innerhalb eines Monats ab Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkasse anzumelden (Bestandsmeldung). § 1 Satz 4 bis 6 gilt. Die Bestandsmeldungen kann der Arbeitgeber auch in Form einer Liste erstatten. Die Liste hat für den Beschäftigten folgende Angaben zu enthalten:
1. die Versicherungsnummer,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Anschrift,
5. den Beginn der Beschäftigung,
6. die Beitragsgruppen.
Sollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, sind zusätzlich die Daten für die Vergabe der Versicherungsnummer aufzunehmen. § 3 Nr. 5 bis 9 gilt. Die Krankenkasse kann für die Angaben auf der Liste eine Form bestimmen.
§ 8
Kontrollmeldung durch Entleiher
(1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse, die für den Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzug zuständig ist, zu melden. Sind für den Leiharbeitnehmer keine Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten, ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zuständig wäre, wenn er zu dem Entleiher in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Die Krankenkasse hat eine Durchschrift der Meldung an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich zuständige Arbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei der Krankenkasse anzufordern. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt den Krankenkassen die Vordrucke für die Meldung von Leiharbeitnehmern zur Verfügung.
§ 9
Aufgaben der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu führen und zu prüfen, ob die erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht worden sind.
(2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die Versicherungsnummer in der Mitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle in Würzburg oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Diese veranlaßt die Vergabe einer Versicherungsnummer oder die Ausstellung eines SVN-Heftes. Die Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen.
(3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Für die Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung und der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung sinngemäß.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen.
§ 11
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.