Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
- 1.
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Die Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
- 2.
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Die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird aufgehoben.
- 3.
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Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353)
- a)
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§ 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
- b)
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In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Bundeswehr und verbündete Streitkräfte" durch die Worte "deutschen und ausländischen Streitkräfte" ersetzt.
- 4.
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Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1430)
- 1.
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§ 3 wird wie folgt geändert:"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligungen) für die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbereitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschätze ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten A untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
- 2.
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§ 5 wird wie folgt geändert:"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur untertägigen Untersuchung und Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
- 3.
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Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:"Das in den Abbaugebieten A tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten."