(EigZulG)
Eigenheimzulagengesetz

Ausfertigungsdatum: 15.12.1995


§ 3 EigZulG Förderzeitraum

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.