(EigZulG)
Eigenheimzulagengesetz

Ausfertigungsdatum: 15.12.1995


§ 14 EigZulG Rückforderung

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.