Ausfertigungsdatum: 17.07.2009
(1) Die durchführende Börse unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über den Zuschlagspreis, in anonymisierter Form über die Verteilung der Gebote sowie über Kennziffern der Versteigerung, insbesondere die Gesamtzahl der Bieter, die Zahl der erfolgreichen Bieter, das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge sowie die Spanne der Gebotspreise. Die zuständige Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird.
(2) Die durchführende Börse ist verpflichtet, das Bieterverhalten kontinuierlich zu beobachten. Sofern es Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist, ergreift die durchführende Börse die erforderlichen Gegenmaßnahmen; anschließend erfolgt die Ermittlung des Zuschlagspreises nach § 3 Absatz 5. Die durchführende Börse informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle über die ergriffenen Maßnahmen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die für den jeweiligen Handelsplatz gelten, bleiben unberührt.
(3) Im Fall einer Information nach Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter auf jeweils 100 000 Berechtigungen pro Versteigerung im Spothandel oder Terminhandel beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die für den jeweiligen Handelsplatz gelten, bleiben unberührt. Die zuständige Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Satz 1 jeweils börsenüblich bekannt gemacht werden.
(4) Die zuständige Stelle veröffentlicht jeweils bis zum 5. November eines Jahres die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 versteigerte Menge an Berechtigungen.