Emissionshandelskostenverordnung 2007 (EHKostV 2007)
Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007

Ausfertigungsdatum: 31.08.2004


Anhang EHKostV 2007 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2274 - 2275;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Lfd. Nr.Gebührenpflichtige AmtshandlungGebühr
1Allgemeine Emissionshandelsgebühr für die Zuteilung von Berechtigungen, die alle anschließenden Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgeführt sind
1.1für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150 000 Berechtigungen nicht übersteigt3 200 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen
1.2für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150 000, jedoch nicht 1,5 Millionen Berechtigungen übersteigt6 400 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen
1.3für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 Millionen Berechtigungen übersteigt9 600 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden 13,5 Millionen Berechtigungen, 0,015 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 15 Millionen hinausgehenden Berechtigungen
1.4für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unabhängig von der Zuteilungsmenge nach Nr. 1.1 bis 1.30,035 Euro pro Berechtigung
2Behebung von Formfehlern bei Zuteilungsanträgen, die nicht den Formerfordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, entsprechen50 Euro bis 400 Euro
3Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist200 Euro pro Zuteilungsperiode
4Widerspruchsgebühr
4.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Zuteilungsentscheidung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist50 Euro bis 4 000 Euro
4.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 Prozent der Gebühr nach 4.1