Ausfertigungsdatum: 18.06.1969
(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles längstens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tag, von dem an
(4) Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund über. Entsprechendes gilt für Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gewährt werden.
(5) Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; andernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.